Q-Richtlinie

QRLZ 2020

Qualitätsrichtlinie für Zulieferer

 

VORWORT

GILLES-Produkte setzen auf exklusives Design, größtmögliche Funktionalität und höchste Qualitätsanmutung. Damit verleihen GILLES-Produkte jedem Motorrad sein individuelles Aussehen.

Unser Anspruch ist es, jederzeit und überall die höchsten Kundenanforderungen zu erfüllen!

Der Schlüssel für die Erfüllung dieser hohen Ansprüche liegt u. a. in einem Netzwerk exklusiver Lieferanten mit den höchsten Qualitätsstandards und optimalen Prozessen. Wir stellen daher sehr hohe Erwartungen an unsere Lieferantenbasis und wählen ausschließlich Lieferanten aus, die gemeinsam mit uns stets die Erwartungen unserer Märkte und Kunden erfüllen wollen.

Wir legen höchsten Wert auf geeignete, marktübliche, zuverlässige und effiziente Prozesse in der gesamten Lieferkette: stetiges Bemühen um die permanente Optimierung in allen Geschäftsbereichen, ein Qualitätsmanagement nach den international üblichen Standards der Automobil-Industrie,  eine sorgfältige Qualitätsvorausplanung und anschließendes Monitoring sämtlicher Prozesse und Produkte sowie das unternehmensweite Verständnis für die Produktsicherheit gehören ebenso wie die unternehmerische Verpflichtung zu Nachhaltigkeit, Schutz unserer Umwelt und Einhaltung von Sozialstandards bilden die Grundlage für eine Lieferantenauswahl.

 

Die vorliegende Qualitätsrichtlinie für Zulieferungen beschreibt in den einzelnen Abschnitten detailliert diese hohen Qualitätsanforderungen an die jeweiligen Prozessabschnitte und bildet damit einen methodischen und strukturierten Ablauf für reibungslose Produktanläufe und gleichbleibende Produktqualität.

Ziel all unseres Handels sind absolut zufriedene Kunden und „Null Fehler“!

Qualität aber ist mehr als die reine Prozess- oder Produktqualität. Unser gemeinsamer Erfolg hängt darüber hinaus ab von Entwicklungsqualität, Logistikqualität, Managementqualität, Organisationsqualität sowie Kostenqualität. Dies stellt höchste Anforderungen an unsere Lieferbasis. Wir sind davon überzeugt, dass nur durch gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und Engagement sowie enge und starke Partnerschaften mit unseren Lieferanten diese Anforderungen erfüllt werden können.

  

Gerhard GILLES                                                                      Markus Wanken

CEO                                                                                        Leiter Qualität

 

1.    Allgemeine Anforderungen

 

  1. 1.      Geltungsbereich

 

Die Qualitätsrichtlinie für Zulieferungen 2020 (QRLZ 2020) gilt für alle Lieferungen von Produktionsmaterial, Software, Oberflächenveredelungen und Produkten die in Endprodukten für die internationale Automobil- & Motorradindustrie Verwendung finden. Ebenso gilt diese Richtlinie für alle Dienstleistungen (z.B. Vormontage, Sortierungen, Nacharbeiten etc.), die Einflüsse auf die Erfüllung von Produkt- oder Kundenanforderungen haben.

 

Eine Nichtbeachtung dieser Qualitätsrichtlinie für Zulieferungen im Ganzen oder in Teilbereichen stellt einen Sachmangel dar und GILLES TOOLING behält sich alle sich daraus ergebenen Rechtsfolgen vor.

 

 2.      Qualitätsmanagementsystem

 

2.1.

Zulieferer müssen zu Sicherstellung der Qualität ihrer Produkte mindestens ein zertifiziertes Managementsystem nach den Vorschriften der DIN EN ISO 9001:2015 unterhalten, welches unter anderem systematische Maßnahmen zur Planung, Festlegung, Durchführung und Überwachung beinhaltet, um ein Höchstmaß an Qualität zu gewährleisten. GILLES TOOLING fordert langfristig eine durchgehende Zertifizierung seiner Lieferanten nach dem in der Automobilindustrie weltweit üblichen Standardregelwerk IATF 16949 an.

 

Das Qualitätsmanagementsystem des Zulieferers muss darüber hinaus immer dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

 

Ein wirksamer Umweltschutz sowie die Einhaltung aller jeweils gültigen Umweltvorschriften ist für alle Zulieferer, insbesondere aber im Bereich Oberflächen, absolut verpflichtend. Gleichzeitig haben Zulieferer von GILLES TOOLING permanent die Prozesse im Umweltschutz und einer nachhaltigen Produktentwicklung und Produktfertigung effizient zu verbessern. Wir erwarten daher von allen unseren Lieferanten eine Selbstverpflichtung zum Umweltschutz durch die Einführung eines entsprechenden Managementsystems. Dieses Managementsystems sollte basieren auf der ISO 14001 (oder gleichwertig) und muss durch einen Nachweis belegt werden.

 

Dienstleistungslieferanten aus dem Bereich „Oberflächenveredelungen“ (z.B. Galvaniken, Lackierereien, Eloxalbetriebe etc.), die diesen Zertifizierungsstand noch nicht erreicht haben, müssen einen Plan zur mittelfristigen Erreichung des Umweltmanagementsystems einreichen.

 

Der Nachweis des etablierten und funktionierenden Qualitätsmanagementsystems ist durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft zu erbringen. Zulieferer müssen GILLES TOOLING unverzüglich informieren, falls das Zertifikat vorübergehend ausgesetzt oder entzogen wurde sowie ohne erfolgreiche Rezertifizierung abgelaufen ist. Die erfolgreiche Ausstellung eines Neuzertifikats hat der Lieferant automatisch an GILLES TOOLING zu übersenden.

 

Zulieferer müssen grundsätzlich alle auf den weltweiten Märkten jeweils geltenden behördlichen sowie bestehenden gesetzlichen Vorgaben einhalten und seine Partner in der Lieferkette ebenfalls darauf verpflichten.

 

Zulieferer müssen sicherstellen, dass nachhaltige und umweltschonende Materialien und Prozessabläufe für Ihre Produkte eingesetzt und die in den jeweiligen Märkten geltenden gesetzlichen Sozialstandards eingehalten werden.

 

Durch die immer stärkeren internationalen Verflechtungen deutscher Unternehmen wird die Gefahr der Intransparenz in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt immer weiter erhöht. Zulieferer müssen ebenfalls sicherstellen, dass die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes sowie die Vorschriften des §106 Abs. 3 BetrVG, Punkt 5b eingehalten werden. Darüber hinaus sind alle Zulieferer angehalten, eine möglichst hohe Nachhaltigkeit in Ihren Produkten und Prozessen sicherzustellen.

 

 

2.2.

Die Auswahl des Qualitätssicherungssystems obliegt dem Zulieferer. Der Zulieferer wird alle notwendigen Maßnahmen treffen und alle objektiv möglichen Anstrengungen unternehmen, um die spezifischen Qualitätsanforderungen von GILLES TOOLING einzuhalten.

  

2.3.

Der Zulieferer verpflichtet sich, seine Prüfdokumentation und Unterlagen zur Rückverfolgbarkeit über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren aufzubewahren.

 

 

2.4.

Im Rahmen des Qualitätsmanagements ist der Zulieferer ebenso dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Null-Fehler-Garantie. Der Zulieferer wird den Prozess und die Qualität von der Beschaffung der Vormaterialien über die Herstellung seines Produkts bis hin zum Versenden planen, beherrschen und absichern sowie überprüfen und optimieren. Der Zulieferer wird GILLES TOOLING unverzüglich unterrichten, sobald nachteilige Abweichungen von den vereinbarten Zielen absehbar werden und wird entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichung vorstellen.

Die Vereinbarung einer Zielvorgabe berührt die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von GILLES TOOLING wegen Mängeln der Lieferungen nicht.

 

GILLES TOOLING fordert von allen Zulieferern eine 100% Anlieferqualität – fehlerhafte Produkte und die damit evtl. verbundenen Folgekosten (Rohmaterial, Logistik, Prüfungen etc.) werden dem Zulieferer belastet.

  

 

3. Unterlieferantenmanagement

 

3.1.

Die gesamte Lieferkette hat wesentlichen Einfluss auf die Qualität unserer Produkte und nur durch die durchgängige Optimierung aller Produkte und Abläufe kann die Zufriedenheit unserer Kunden sichergestellt werden. Daher sind alle Zulieferer an Gille Tooling verpflichtet, mit Ihren Unterlieferanten ebenso ein effizientes und funktionierendes Qualitätsmanagementsystem einzuführen und zu überwachen.

 

Die Zulieferer müssen ihre Unterlieferanten zur Einhaltung der übernommenen Pflichten aus diesem Vertrag verpflichten. Es wird vereinbart, dass der Unterlieferant im Sinne von § 278 BGB ein Erfüllungsgehilfe ist. Der Lieferant von GILLES TOOLING hat ein Verschulden des Unterlieferanten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

 

3.2.

Beabsichtigt ein Zulieferer – inklusive Handelsunternehmen - von GILLES TOOLING seinen für ein Produkt oder Prozess freigegebenen Unterlieferanten zu wechseln, muss diese Wechselabsicht unverzüglich GILLES TOOLING angezeigt werden. Ein Wechsel darf ausschließlich nach Freigabe durch GILLES TOOLING erfolgen. GILLES TOOLING behält sich ausdrücklich das Recht nach Einforderung einer erneuten Erstbemusterung vor.

 

3.3.

GILLES TOOLING behälft sich das Recht vor, gemeinsam mit Zulieferern, Kunden oder einer von GILLES TOOLING beauftragten dritten Partei, an Audits von Unterlieferanten nach vorheriger Terminabsprache teilzunehmen. Diese Teilnahme von GILLES TOOLING entbindet den Zulieferer jedoch nicht von seiner Verantwortung zur ordnungsgemäßen Überwachung seiner Lieferkette.

 

4.      Qualitätsanforderungen

 

4.1.

Der Zulieferer ist für seine Qualität eigenverantwortlich. GILLES TOOLING erwartet von allen Zulieferern eine 100%ige Anlieferqualität aller bestellten Produkte und Dienstleistungen.

Stellt GILLES TOOLING dem Zulieferer eigene Rohteile zur weiteren Be-/Verarbeitung bei und fallen während dieser Be-/Verarbeitung Bauteile aus und/oder werden beschädigt, hat der Zulieferer auch diese Teile an GILLES TOOLING zurück zu liefern; hierfür ist eine gesonderte Verpackung und Kennzeichnung erforderlich.

 

4.2.

Qualitätsanforderungen von GILLES TOOLING an Zulieferungen sind in verbindlichen Dokumenten für alle Zulieferer festgelegt. Dokumente können u. a. sein: Lastenhefte, Zeichnungen, Referenzmuster, Verpackungs- und Logistikvorschriften. Diese Spezifikationen sind in jedem Fall einzuhalten. Zulieferer haften auch dann für etwaige Mängel, wenn die Mangelhäufigkeit im Rahmen des vereinbarten Ziels liegt.

 

4.3.

Der Zulieferer vergewissert sich und stellt sicher, dass alle zu liefernden Produkte diese vereinbarten Anforderungen jederzeit erfüllen und die sich aus den vereinbarten Spezifikationen ergebenden Qualitätsanforderungen ständig eingehalten werden. Der Zulieferer ist insbesondere verpflichtet, die vereinbarte Qualität durch entsprechende Prüfungen beim Vormaterial, bei den Werkzeugen und produktionsbegleitend vor jeder Lieferung an GILLES TOOLING sicherzustellen und zu dokumentieren. Auf Wunsch von GILLES TOOLING und/oder dessen Kunde hat der Zulieferer sämtliche Dokumente offenzulegen.

 

4.4.

Der Zulieferer prüft alle ihm zur von GILLES TOOLING überlassenen Unterlagen. Vor einem Angebot und einer Produktionsaufnahme hat der Zulieferer die mögliche Einhaltung aller Dokumente (z.B. Lastenhefte, Zeichnungen, Richtlinien, Spezifikationen, Referenzmuster, allgemeine Einkaufsbedingungen etc.) im Rahmen einer Vertragsprüfung zu analysieren.

 

4.5.

Für alle funktionsrelevanten Merkmale muss der Zulieferer detaillierte Analysen der Eignung der eingesetzten Herstellungsanlagen (vor jeder Freigabe im Rahmen des Erstmusterprüfberichtes, EMPB) durchführen und dokumentieren.

 

4.6.

Der Zulieferer hat GILLES TOOLING auf nach seiner Ansicht und im Rahmen seines Wissens und Knowhows unklare, unvollständige oder fehlerhafte Spezifikationen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen schriftlich hinzuweisen, bevor er mit der Ausführung beginnt. Die Einhaltung aller Vorgaben hat der Zulieferer vor der Beauftragung durch GILLES TOOLING durch eine schriftliche Herstellbarkeitsanalyse an GILLES TOOLING zu bestätigen. Mögliche Abweichungen sind schriftlich zu erläutern. Die Aufnahme einer Produktion von Erstmuster- bzw. Serienbauteilen darf erst nach von GILLES TOOLING genehmigter Herstellbarkeitsanalyse erfolgen.

 

4.7.

Die Verantwortung für die vertragsgemäße Herstellung und Lieferung der zu liefernden Produkte liegt bei dem Zulieferer. Dies gilt auch dann, wenn GILLES TOOLING das Qualitätssicherungssystem von Zulieferer überprüft oder der Zulieferer Wünsche zur Änderung des Fertigungsablaufs bzw. des Fertigungsverfahrens mitgeteilt hat. Der Zulieferer ist ein build-to-print Zulieferer und erfüllt und haftet nach Vorgaben seiner technischen Zeichnungen.

 

4.8.

Abweichungen von den jeweils gültigen Spezifikationen nimmt der Zulieferer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von GILLES TOOLING vor

 

4.9.

Der Zulieferer garantiert einen dokumentierten Änderungsprozess für alle Produkte und deren Prozesse, die Einfluss auf die Herstellung haben könnten.

Alle Auswirkungen einer Änderung müssen durch den Zulieferer analysiert, verifiziert und anschließend validiert werden. Dies schließt auch alle Änderungen ein, die bei und/oder von Unterlieferanten veranlasst werden.

Sämtliche beabsichtigten Änderungen sind unverzüglich an GILLES TOOLING mitzuteilen und dürfen erst nach erfolgter schriftlicher Freigabe durch GILLES TOOLING umgesetzt werden. Durchgeführte Änderungen bedürfen einer erneuten PPAP-Freigabe, bevor eine Serienbelieferung in geänderter Version aufgenommen wird.

 

4.10.

Zulieferer müssen dafür Sorge tragen, dass sie jederzeit in der Lage sind, die freigegebenen und vereinbarten Anforderungen von GILLES TOOLING zu erfüllen. Dazu müssen sie interne und externe Risiken identifizieren und einer Bewertung unterziehen.

Für die Ausschaltung bzw. die Minimierung derartiger Risiken müssen Lieferanten Notfallpläne erstellen und diese auf Verlangen von GILLES TOOLING zur Verfügung stellen. Diese Notfallpläne sind bei Eintritt einer Störung sofort neu zu bewerten, zu überarbeiten oder ggf. zu ergänzen. Mindestens einmal jährlich sind alle Notfallpläne grundsätzlich auf Aktualität zu überprüfen.

 

4.11.

Alle Werkzeuge, Fertigungs- und/oder Prüfmittel, die Eigentum von GILLES TOOLING oder seiner Kunden sind, müssen durch den Lieferanten eindeutig als „Fremdeigentum“ gekennzeichnet sein.

Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, dürfen aus derartigen Werkzeugen und mit derartigen Fertigungs- und/oder Prüfmitteln ausschließlich Bauteile für GILLES TOOLING hergestellt werden.

 

4.12.

Der Zulieferer garantiert, dass alle erforderlichen Prüfmittel zur Prüfung der für GILLES TOOLING zu fertigenden Teile jederzeit verfügbar sind.

Diese Prüfmittel werden einer laufenden Überwachung, Kalibrierung und Instandhaltung gemäß den Forderungen des vom Lieferanten nachgewiesenen QM-Systems unterzogen.

 

2.     APQP Anforderungen

 

2.1.

GILLES TOOLING ist bestrebt, Zulieferer so früh als möglich in ein neues Projekt einzubinden. Ein Projekt beginnt mit der ersten Information durch GILLES TOOLING und endet frühestens 15 Jahre nach Ende der Produktionsserie „End of Serial production (EOP)“.

 

2.2.

Zulieferer sind aufgefordert, ein Projektmanagementsystem zu installieren, dass jederzeit den Automobilbranche üblichen Anforderungen nach VDA entspricht. Jeder Zulieferer hat schnellstmöglich nach Projektbeginn ein verantwortliches Projektteam unter der Führung eines Projektverantwortlichen aufzustellen und dies durch die Vorlage eines schriftlichen Organigramms an GILLES TOOLING nachzuweisen.

 

Die Zulieferer müssen nach Annahme eines Projektes einen Projektplan erstellen, der alle notwendigen Termine und Meilensteine enthält. Dieser Terminplan ist GILLES TOOLING zur Verfügung zu stellen und wird integrierter Bestandteile des zwischen den Vertragspartnern geschlossenen Liefervertrages. Zeichnen sich beim Zulieferer oder seinen Unterlieferanten Terminüberschreitungen ab, sind die Auswirkungen auf die vereinbarten Meilensteine zu bewerten und GILLES TOOLING umgehend zu informieren.

 

2.3.

Mit der Annahme eines Projektes stellen Zulieferer sicher, dass GILLES TOOLING regelmäßig – mindestens jedoch einmal monatlich – über den jeweiligen Projektstand aller Haus- und Zukaufteile, Dienstleistungen oder Prozesse informiert wird. Dies kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Zulieferer müssen bereit sein, auch bei kurzfristigen Terminvorgaben an von GILLES TOOLING angesetzten Projektbesprechungen teilzunehmen.

  

2.4.

Zulieferer müssen sämtliche Erfahrungen aus vorangegangenen Projekten erfassen, dokumentieren und daraus einen „Lessons Learned Prozess“ entwickeln, um die gesammelten Erkenntnisse in Folgeprojekte einzubringen und um eine Wiederholung eventuell gemachter Fehler zu vermeiden.

 

2.5.

Um die erreichte Qualität eines Produktes oder einer Dienstleistung zu messen und eine Bewertung betrieblicher Abläufe zu ermöglichen, hat der Zulieferer projekt-/produktspezifische Qualitätsziele festzulegen und diese KPI’s regelmäßig zu überwachen. GILLES TOOLING erhält mit Annahme eines Projektes das Recht, diese Aufzeichnungen jederzeit einzusehen.

 

2.6.

Automobilindustrie üblicher Standard ist die Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) zur Definition und Bewertung möglicher Risiken, die danach durch die Einleitung geeigneter Maßnahmen minimiert werden.

Zulieferer von GILLES TOOLING sind daher verpflichtet, die FMEA als Werkzeug zur kontinuierlichen Verbesserung zu verwenden und auf Verlangen von GILLES TOOLING nachzuweisen und zu erläutern.

 

2.7.

Zulieferer müssen vor Aufnahme einer Erstmuster- und Serienproduktion einen Plan zur präventiven Prozessabsicherung erstellen. Hierin sollten alle bei einer systematischen Analyse gewonnenen Erkenntnisse in den Bereichen Fertigung, Montage und Prüfungen sowie der FMEA und Lessons Learned einfließen; eine genaue Beschreibung zur Erstellung eines Produktionslenkungsplans kann der VDA Schrift „Band 4“ entnommen werden. Dieser Kontroll- oder Produktionslenkungsplan ist auf Verlangen von GILLES TOOLING durch den Zulieferer vor einer Erstlieferung abzustimmen und auszuhändigen.

 

2.8.

Basierend auf dem Produktionslenkungsplan muss der Zulieferer eine Prüfplanung erstellen und diese mit GILLES TOOLING vor Erstlieferung abstimmen.

 

2.9.

Alle vereinbarten Produkt- und Prozessmerkmale sind grundsätzlich durch den Zulieferer einzuhalten. Sind „besondere Merkmale“ vereinbart, hat der Zulieferer hierüber den Nachweis einer Prozessfähigkeit durch geeignete Methoden, wie z. B. mittels Qualitätsregelkarten (SPC) zu erbringen und diese nach Aufforderung vorzulegen. Ist eine Prozessfähigkeit nicht umsetzbar, muss automatisch eine 100%-Prüfung der Bauteile auf dieses „besondere Maß“ erfolgen.

 

2.10.

Der Zulieferer ist verpflichtet, vor Aufnahme einer Serienproduktion eine Maschinen- und Prozessfähigkeitsuntersuchung gem. den Normen der Automobilindustrie (VDA Band 2, VDA Band 4) durchzuführen und an GILLES TOOLING nachzuweisen. GILLES TOOLING fordert nachstehende Mindest-Fähigkeitskennwerte:

 

  • Maschinenfähigkeit/Kurzzeitfähigkeit Cm/Cmk = 1,67
  • vorläufige Prozessfähigkeit Pp/Ppk = 1,67
  • Prozessfähigkeit/Langzeitprozessfähigkeit Cp/Cpk = 1,33

 

Diese Prozessserie sollte mindestens 50 Bauteile umfassen. Der Zulieferer hat den Termin der Fertigung der Prozessserie an die QS-Abteilung anzuzeigen; GILLES TOOLING behält sich vor, diese Prozessserie beim Zulieferer zu begleiten – hierfür gewährt der Zulieferer GILLES TOOLING nach vorheriger Terminvereinbarung Zugang zu seiner Betriebs-/Fertigungsstätte. Sollte GILLES TOOLING diese Fertigung freigeben, kann der Zulieferer diese Bauteile mit der ersten Bestellung/erstem Abruf ausliefern.

  

2.10.

Der Zulieferer hat selbstständig alle zur Herstellung der zu liefernden Produkte notwendigen Fertigungseinrichtungen, Anlagen, Werkzeuge sowie Betriebs- und Prüfmittel so zu planen, dass das geplante Auftragsvolumen erfüllt werden kann. Spätestens zum vereinbarten Erstmustertermin müssen diese zur Verfügung stehen und eingesetzt werden können.

Der Zulieferer hat durch eine leistungsorientierte Fertigung unter Serienbedingungen (Run@Rate) den Nachweis zu erbringen, dass die von GILLES TOOLING geforderte Kapazität vorhanden ist.

 

2.11.

Der Zulieferer muss durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass die zu liefernden Produkte während des Produktions- und Logistikprozesses verunreinigt werden können – dies ist insbesondere notwendig bei Oberflächen behandelten Liefergegenständen. Daher sind vor einer Erstlieferung die am besten geeignetsten Verpackungs- und Transportmittel mit GILLES TOOLING abzustimmen und festzulegen.

  

2.12.

Die permanente Lieferfähigkeit ist eine zwingende Notwendigkeit in der Automobilindustrie. Daher muss der Zulieferer ein System zur vorbeugenden und vorausschauenden Instandhaltung aller Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Betriebs- und Prüfmittel entwickeln und installieren und die einzelnen vorgesehenen Intervalle und Maßnahmen in einem Instandhaltungsplan dokumentieren. Dieser Plan sowie die Dokumentation über die laufenden Überwachungs- und Wartungsarbeiten sind auf Wunsch an GILLES TOOLING zu übermitteln.

 

2.13.

Der Zulieferer ist für die Auswahl geeigneter Unterlieferanten eigenverantwortlich. Die Vorschriften dieser Qualitätsrichtlinie sowie die üblichen Standards der Automobil-Industrie müssen von diesen Unterlieferanten ebenfalls eingehalten werden. Der Zulieferer hat eine Liste der eingesetzten Unterlieferanten an GILLES TOOLING zu übermitteln.

 

2.14.

Um eine Rückverfolgbarkeit von Chargen, Rohteilen, Kaufteilen von Unterlieferanten sowie eigenen Bauteilen des Zulieferers sicherzustellen, hat der Zulieferer nach dem Prinzip „First In – First Out“ zu arbeiten und dabei eine ständige Rückverfolgbarkeit in der gesamten Lieferkette durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Auf jedem Lieferdokument ist der jeweilige Änderungsstand der Bauteile zu vermerken.

 

2.15.

Der Zulieferer ist eigenverantwortlich für den Einsatz von quantitativ und qualitativ geeignetem Personal, um die Erfüllung der vereinbarten Auftragsmenge zu gewährleisten. Im Rahmen der Projektplanung ist auch eine entsprechende Personalplanung durchzuführen und auf Wunsch von GILLES TOOLING nachzuweisen. Jeder für die Herstellung der von GILLES TOOLING beauftragten Produkte eingesetzte Mitarbeiter muss an seinem Arbeitsplatz eingewiesen und geschult sein. Dies gilt auch für temporär eingesetzte Mitarbeiter. Mitarbeiter sollten ebenfalls in einen permanenten Weiterqualifizierungsprozess eingebunden werden. Vor der Aufnahme einer Tätigkeit ist ein Freigabeprozess der Arbeitsplätze durchlaufen und dokumentiert werden.

 

 

2.16.

Der Zulieferer hat eigenverantwortlich ein Auditprogramm zu etablieren, welches die regelmäßige Durchführung sowie Art und Umfang von internen Produkt- und Prozessaudits festlegt. Dabei sind die Automobilstandards VDA Band 6 Teil 5 bzw. VDA Band 6 Teil 3 oder gleichwertige Verfahren anzuwenden. Unterlieferanten des Zulieferers sind in diese Audits ebenfalls einzubeziehen.

 

3.     PPAP Anforderungen

 

3.1.

Erstmuster sind Produkte, die unter Serienbedingungen hergestellt werden (Rohmaterial, Zukaufteile Unterlieferanten, Serienproduktionsstandort, Serienstand von Maschinen, Anlagen, Werkzeugen, Betriebs- und Prüfmittel sowie eingesetztem, qualifizierten Personal).

Diese Produkte sind einem besonderen Prüfverfahren zu unterziehen und die Ergebnisse sind in einem Erstmusterprüfbericht zu dokumentieren und dieser ist, zusammen mit der vereinbarten Prüfmenge an GILLES TOOLING zur Freigabe zu übersenden.

 

3.2.

GILLES TOOLING fordert von Zulieferern die Vorlage von Erstmuster bei nachstehenden Anlässen

 

  • Erstmalige Fertigung neuer Produkte
  • Technische Änderung bestehender Produkte
  • Änderungen an Fertigungsprozessen für bestehende Produkte
  • Bei Einsatz eines neuen oder geänderten Werkzeugs
  • Bei internen Produktionsverlagerungen des Zulieferers
  • Bei geänderten Prüfmethoden, Prüfverfahren oder dem Einsatz neuere technischer Methoden
  • Wechsel eines Unterlieferanten des Zulieferers
  • Nach einer Lieferunterbrechung von mehr als 12 Monaten

 

Ausnahmen von Art und Weise und Umfang, z. B. bei Lieferunterbrechungen, Kleinstserien oder Norm- und Katalogteilen sind mit GILLES TOOLING abzustimmen und gesondert, schriftlich zu vereinbaren.

 

3.3.

Der Erstmusterprüfbericht ist nach VDA Band 2 zu erstellen und der Lieferung beizulegen. Die Positionen des Erstmusterprüfberichtes sind auf der beizulegenden Zeichnung anzugeben (eindeutige Zuordnung der Zeichnungsmerkmale zum EMPB).

 

Für Dienstleistungslieferanten aus dem Bereich Oberflächenveredelung ist anstelle des Erstmusterprüfberichtes die Vorlage eine aussagefähigen Laborberichts vorgeschrieben.

 

3.4.

Dem Erstmusterprüfbericht müssen alle notwendigen Dokumente, wie z.B. Freigabedeckblätter von Rohmaterial und Zukaufteile, Prozessfähigkeitsnachweise, Maschinenfähigkeitsnachweise, Kapazitätsnachweise beigelegt werden. Integrierter Bestandteil des Erstmusterfreigabeprozesses ist gem. VDA Band 2 auch die Eintragung

 der gelieferten Materialien in das IMDS. Korrekte, vollständige und von GILLES TOOLING akzeptierte Materialdatenblätter sind kostenfrei und rechtzeitig zu gewährleisten. Die entsprechende ID ist im Erstmusterprüfbericht anzugeben.

 

3.5.

Ein fehlerhafter und/oder unvollständiger Erstmusterprüfbericht wird von GILLES TOOLING nicht bearbeitet, die sich daraus eventuell ergebenen Folgeschäden trägt der Zulieferer. Gleichzeitig hat ein solcher, fehlerhafter und/oder unvollständiger Erstmusterprüfbericht negativen Einfluss auf die Lieferantenbeurteilung.

 

3.6.

Eine Vorlage von Erstmustern mit EMPB darf ausschließlich nach Erfüllung sämtlicher vereinbarten Spezifikationen durch den Zulieferer zu erfolgen. Bei erkennbaren oder erkannten Abweichungen von Vorgaben ist durch den Zulieferer vor Übersendung der Erstmuster schriftlich eine Abweicherlaubnis bei GILLES TOOLING zu beantragen. Die ebenfalls schriftlich erteilte Genehmigung ist der anschließenden Erstmusterdokumentation beizulegen.

Gleichzeitig muss der Zulieferer mit Antrag auf Abweicherlaubnis einen 8D-Report sowie einen Maßnahmenplan zur Rückkehr zu den Serienbedingungen vorlegen.

 

3.7.

Eine Serienbelieferung an GILLES TOOLING darf ausschließlich nach schriftlicher Freigabe des Erstmusterprüfberichts erfolgen. Eine Erstmusterfreigabe entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung und Verantwortung mangelfreie Produkte zu liefern.

 

3.8.

Der Zulieferer hat, falls nicht anderweitig vereinbart, alle Produkte einer jährlichen Requalifizierungsprüfung zu unterziehen. Diese Maßnahme kann auch pro Produktgruppe (Teilefamilie) erfolgen bzw. es können auch Ergebnisse aus aktuellen Serienprüfungen einbezogen werden; hierüber kann eine separate Vereinbarung mit GILLES TOOLING geschlossen werden.

 

4.     Anforderungen an Serienlieferungen

 

Sobald der Produktionsprozess und die daraus hergestellten Produkte durch die Erstmusterfreigabe validiert wurde, erfolgt die Serienbelieferung von GILLES TOOLING durch den Zulieferer. Dabei ist eine weitere Vielzahl von Anforderungen zu erfüllen, die im Folgenden detailliert werden:

 

4.1.

Eine Wareneingangskontrolle der Serienlieferungen bei GILLES TOOLING beschränkt sich auf eine reine Ident Prüfung.

 

Menge und Qualität der von Zulieferern gelieferten Produkte werden erst in den die Fertigung begleitenden Prüfverfahren bzw. in der Endkontrolle von GILLES TOOLING oder seinen Kunden geprüft. Insoweit verzichtet der Partner auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Der Partner richtet sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung aus

 

4.2.

Warenbegleitende Materialprüfzeugnisse (nach EN 10204 3.1 B) müssen vom Zulieferer der Lieferung beigelegt werden.

 

4.3.

Erkennt ein Zulieferer vor Auslieferung von Produkten Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen ist vor Auslieferung der Ware ein schriftlicher Bauabweichungsantrag an GILLES TOOLING zu stellen. (vgl. Punkt 3.6). Erst nach schriftlicher Freigabe durch GILLES TOOLING darf die Auslieferung erfolgen.

 

4.4.

Werden im weiteren Fertigungsablauf bei GILLES TOOLING oder seinen Kunden Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen festgestellt, kommt es zu einer unverzüglichen schriftlichen Mängelanzeige.

 

4.5.

Nach einer schriftlichen Mängelrüge hat der Zulieferer sofort eine Neulieferung fehlerfreier Produkte an GILLES TOOLING vorzunehmen. Für die abweichend gelieferten Produkte räumt GILLES TOOLING dem Zulieferer die Wahl zwischen Rücksendung, Sortierung, Nachbesserung und/oder Verschrottung auf seine Kosten ein.

 

4.6.

In dringenden Fällen (insbesondere bei drohendem Fertigungsstillstand bei GILLES TOOLING und/oder seinen Kunden, Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzugs des Partners mit der Beseitigung eines Mangels ist GILLES TOOLING berechtigt, nach einer Information an den Partner und Ablauf einer der Situation angemessenen Zeit, auf dessen Kosten den Mangel und dadurch entstandene Schäden selbst,oder durch einen Dritten zu beseitigen. Der Partner trägt in diesem Fall die durch die Nacharbeit entstandenen Kosten

 

4.7.

Nach Vorliegen einer Mängelrüge durch GILLES TOOLING hat der Zulieferer unverzüglich geeignete Abstellmaßnahmen einzuleiten. Der jeweilige Status von Abstellmaßnahmen ist innerhalb eines Arbeitstages an GILLES TOOLING zu melden und danach regelmäßig zu aktualisieren.

 

4.8.

Im Rahmen der Reklamationsbearbeitung ist die Erstellung eines 8D- Reports für Zulieferer zwingend. Der 8D-Report ist ein Qualitätstool, das in 8 Schritten vollzogen wird. Er dient dem wirksamen Informationsaustausch und wurde für das nachhaltige Lösen und Abstellen von Problemen entwickelt.

 

Ein 8D-Report besteht ausfolgenden Einzelschritten:

 

  • Team-Strategie (bereichsübergreifende Arbeitsgruppen)
  • Problembeschreibung (Das Problem muss durch Anwendung der 5W-Methodik analysiert werden)
  • Sofortmaßnahme: Durchführung und Überprüfung vorläufiger Kontrollen/Aktionen
  • Definition und Überprüfung der tieferen Ursachen(n)
  • Auswahl und Überprüfung der Korrekturmaßnahmen
  • Durchführung permanenter Korrekturmaßnahmen
  • Durchführung von Vorbeugemaßnahmen, die das Widerauftreten des Problems verhindern
  • Würdigung von Leistungen und Erfolg der Arbeitsgruppe

 

4.9.

Folgende Termine sind im Rahmen der Geltung des 8D-Reports sicherzustellen:

 

v  Sofortmaßnahmen:                                              innerhalb von 24 Stunden

v  Eingeführte Abstellmaßnahmen:                         innerhalb von 10 Tagen

v  Ergebnisprotokoll (einschl. offener Punkte):       innerhalb von 2 Monaten

  

4.10.

Bei einer Mängelrüge durch GILLES TOOLING ist der Zulieferer verpflichtet, die bei ihm eventuell noch lagernden Umlaufbestände einer 100% Endkontrolle zu unterziehen. Lieferungen, die einer derartigen Kontrolle unterzogen wurden, sind auf jedem Packstück entsprechend zu kennzeichnen. Diese Kontrolle bezieht sich ebenfalls auf alle nachfolgenden Lieferungen, bis die definierten Abstellmaßnahmen erfolgreich umgesetzt wurden.

 

4.11.

Bei Reklamationen aus der Kundschaft von GILLES TOOLING sind die in der APQP-Phase geplanten, relevanten Aktivitäten vom Zulieferer durchzuführen.

 

4.12.

Sollten bei bemängelten Bauteilen dennoch keine Fehler gefunden werden („No Trouble Found – NTF“), sind entsprechende Maßnahmen nach Automobilstandard VDA Band „das gemeinsame Qualitätsmanagement in der Lieferkette – Vermarktung und Kundenbetreuung Schadteilanalyse Feld“ anzuwenden.

 

5.    Lieferantenbeurteilung

 

5.1.

GILLES TOOLING steht für innovative Produkte mit Alleinstellungsmerkmalen von höchster Qualität! Die Qualität und Innovation, gepaart mit bestem Kundenservice und einer ausgezeichneten Qualität der verwendeten Materialien, Einzelteile und Erscheinungsbild, führen zur höchsten Kundenzufriedenheit.

GILLES TOOLING unterzieht daher die gesamte Qualitätsleistung der Zulieferer regelmäßig einer standardisierten und ausführlichen Beurteilung.   Basis dieser Beurteilung sind die Leistungen in den Bereichen technische Lieferqualität, Termintreue, Mengentreue, Verpackung, Serviceunterstützung, Risikobewertung, Zertifizierung und Wettbewerbsfähigkeit; die Einzelergebnisse in diesen Bereichen ergeben dann ein Gesamtbild der Qualitätsleistungen eines Zulieferers.

Die Einzelergebnisse ergeben ein Gesamtbild, das zu einer Lieferantenklassifizierung in „A“, „B“ oder „C“ führt. Dieses Ergebnis wird den Zulieferern mind. einmal jährlich schriftlich mitgeteilt.

 

5.2.

Die nachstehenden Aktionen sind nach Bekanntgabe des Einstufungsergebnisses durch den Zulieferer durchzuführen:

  • Klassifizierung „A“-Lieferant: keine besondere Aktion erforderlich, Zulieferer

sichert seine gute Qualitätsleistung selbstständig für die Zukunft

  • Klassifizierung „B“-Lieferant: Zulieferer erstellt einen Maßnahmenkatalog zur

Verbesserung der zukünftigen Qualitätsleistung und sendet diesen an GILLES TOOLING

  • Klassifizierung „C“-Lieferant: Zulieferer erstellt innerhalb von 4 Wochen einen

Maßnahmenkatalog zur Verbesserung der zukünftigen Qualitätsleistung und die jeweilige Führungskraft erläutert diese Maßnahmen in einem persönlichen Gespräch bei GILLES TOOLING

5.3.

Kommt es zu keiner wesentlichen Qualitätsverbesserung eines Zulieferers, wird gemeinsam ein definierter Eskalationsprozess etabliert, an dessen Ende auch eine Sperrung des Zulieferers für weitere Lieferungen an GILLES TOOLING stehen kann.

 

AUSGABE 02 - OKTOBER 2023