Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gilles Tooling GmbH
Stand Juli 2019


I. Allgemeines
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gelten im Bereich des Einkaufs durch uns ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung.
Der Lieferant hat die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelesen und verstanden. Er erklärt hiermit, dass er diese mit der schriftlichen Annahme der Bestellung bzw. mit dem Beginn ihrer Ausführung als rechtsverbindlich anerkennt.


II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
Der Vertrag über die Lieferungen oder Leistungen sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Textform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang an, so sind wir jederzeit zum Widerruf berechtigt.


III. Liefer- und Leistungsumfang / Änderungen des Lieferumfanges / Ersatzteile / Unterlieferanten
1. Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Daten und Umstände, sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Angebote sind für uns kostenlos. Der Lieferant steht dafür ein, dass er vor Abgabe eines Angebotes die örtlichen Verhältnisse genau überprüft und sich durch Einsicht in Unterlagen über die Durchführung der Leistungen sowie Einhaltung der technischen und sonstigen Vorschriften Klarheit verschafft hat. Der Lieferant hat etwa übergebene Unterlagen, auch in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten, auf Richtigkeit, Durchführbarkeit sowie ggf. Ausführungen von Vorarbeiten Dritter zu prüfen. Er hat uns Bedenken jeglicher Art unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen und eine Einigung mit uns über die Weiterführung der Arbeiten herbeizuführen.
2. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit vom Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten, sowie der Liefertermine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheiden wir nach billigem Ermessen.
Der Lieferant ist nicht befugt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, Änderungen in Bezug auf die Waren vorzunehmen (insbesondere im Hinblick auf Spezifikationen, Zeichnungen, Design, Konstruktion, Zeitpunkt und Ort der Lieferung, Verpackung, Qualität, Mengen und Transportmittel).
3. Der Lieferant stellt sicher, dass er uns bei Lieferung von Produktionsmaterial auch für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als Ersatzteile beliefern kann.
4. Der Lieferant darf ihm obliegende Aufgaben nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Unterlieferanten vergeben.

 

IV. Lieferung / Transport / Verzug / Eigentumsübergang
1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der Bestellung und sind verbindlich. Der Lieferant verpflichtet sich, Liefertermine unbedingt und genau einzuhalten, gegebenenfalls auf eigene Kosten schnellere Transportmittel zu benutzen. Der Lieferant hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die die Einhaltung eines Liefertermins gefährden.
2. Wenn vereinbarte Termine aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten werden, sind wir nach eigener Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer von uns gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. durch einen Dritten auf Kosten des Partners durchführen zu lassen. Sofern wir die vorgenannten Rechte nicht geltend machen, bleiben unsere Ansprüche auf Ersatz aller Mehrkosten und Einsatz des Schadens, der uns durch die vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferung oder Leistung entsteht, hiervon unberührt. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Da die genannten Liefertermine absolute Fixtermine sind, gerät der Lieferant ohne dass es einer Mahnung bedarf in Verzug.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Wareneingang bei uns. Hält der Lieferant aus von ihm zu vertretenen Gründen Liefertermine nicht ein und gerät er dadurch in Lieferverzug, sind wir berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jeden vollen Tag der Verspätung 2% im Ganzen aber höchstens 10% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung bzw. des Lieferloses, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann.
Der Lieferant hat uns alle durch die verspätete Lieferung entstehenden Mehrkosten, wie Sondertransportkosten, Produktionsstillstandkosten etc. zu ersetzen.
Durch die Vereinbarung einer Verzugsstrafe oder deren Geltendmachung werden uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzuges nicht berührt.
3. Liefergegenstände sind so zu verpacken und zu transportieren, dass Beschädigungen ausgeschlossen sind. Die durch Nichtbeachtung gesetzlich vorgeschriebener oder vereinbarter Versand-, Verpackungs- oder Markierungsvorschriften entstehenden Kosten und Schäden sind vom Lieferanten zu tragen.
4. Die Leistungs- und Vergütungsgefahr geht mit Ablieferung an der von uns benannten Lieferanschrift auf uns über. Die Vorausabtretung des Lieferanten von Vergütungsansprüchen vom Lieferanten gegen uns bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung von uns. Die Lieferung hat, falls der Lieferant nicht zur Einhaltung des Liefertermins eine schnelle Transportart wählt, in der in der Bestellung festgelegten Versandart zu erfolgen.
5. Falls die Parteien die Einrichtung eines Sicherheitslagers durch den Lieferanten vereinbaren, ist
der Lieferant zu einer monatlichen Bestandsmitteilung (oder zu jedem anderen von uns zu verlangenden angemessenen Intervall) an uns verpflichtet.

 

V. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei Annahme verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Rechnungen sind unter Angabe von Bestellnummer, Bestellposition, Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen. Der Lieferant erklärt sich bereit, auf Aufforderung von uns an einem Gutschriftverfahren teilzunehmen.
2. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3. Die Bezahlung von Waren durch uns bedeutet nicht, dass die Waren als ordnungsgemäß anerkannt bzw. abgenommen gelten.
4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt davon unberührt.
5. Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist. Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten auch mit Forderungen aufzurechnen.

 

VI. Lieferbedingungen / behördliche Genehmigungen / Exportkontrolle
1. Die Lieferungen erfolgen DAP (Incoterms 2010) an den von uns bezeichneten Ort, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, einschließlich Verpackung. Jede Sendung ist uns und dem von uns bestimmten Empfänger am Versandtag anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein ist mit unserer Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der Lieferant hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.
2. Der Lieferant hat uns aufzuklären über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung der Liefergegenstände.
3. Für Lieferungen aus Präferenzländern hat der Lieferant den Präferenznachweis jeder Lieferung beizufügen. Die Langzeitlieferantenerklärung gem. EW G-VO 1207/2001 ist einmal jährlich vorzulegen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände, insbesondere nach EU und US-Recht, in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen.

 

VII. Abnahme von Werkleistungen
1. Die Abnahme von Werkleistungen findet nach Fertigstellung des Werkes förmlich durch uns durch Gegenzeichnung auf einem Abnahmeprotokoll statt. Bei Leistungen, die durch die weitere Ausführung später nicht mehr überprüft und untersucht werden können, hat der Lieferant uns rechtzeitig schriftlich zur Prüfung aufzufordern. Eine Fiktion der Abnahme durch Schweigen auf ein Abnahmeersuchen des Lieferanten, durch Zahlung oder durch tatsächliche Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen.
2. Behördlich vorgeschriebene Abnahmen jeglicher Art, insbesondere Abnahmen durch anerkannte Sachverständige, hat der Lieferant vor der Abnahme der Werkleistung auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern diese Leistung nicht ausdrücklich vom Leistungsumfang ausgenommen ist. Amtliche Bescheinigungen über die Mängelfreiheit und etwaige behördliche Abnahmen sind uns rechtzeitig vor der Abnahme der Werkleistung zuzuleiten.

 

VIII. Geheimhaltung / Informationen
1. Der Lieferant wird die ihm von uns überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zugänglich machen und nicht für andere als die von uns bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die ihm bei Empfang bereits berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden, die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder für die ihm schriftlich die Erlaubnis zu einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit seiner Geschäftsbeziehung zu uns werben.
2. Wir behalten uns das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Urheberrechte) an den von uns zur Verfügung gestellten Informationen vor. Vervielfältigungen dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in unser Eigentum über. Es gilt hiermit zwischen dem Lieferanten und uns als vereinbart, dass der Lieferant die Vervielfältigungen für uns verwahrt. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen davon auf seine Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu versichern und auf unser Verlangen hin jederzeit herauszugeben bzw. zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht ihm nicht zu. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern.
3. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Pkt. VIII. 1. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung sofort eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000 fällig. Dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe gerichtlich feststellen zu lassen. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

 

IX. Qualitätsmanagement
1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind und den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und uns dies schriftlich versichern.
2. Auf Anforderung hat der Lieferant uns Qualitätsaufzeichnung zur Verfügung zu stellen. Qualitätsaufzeichnungen sind Dokumente und sonstige Daten, die sich auf spezifische Anforderungen und die Leistungsfähigkeit des lieferanteneigenen Qualitätssystems beziehen.

 

X. Gewährleistung / Mängelhaftung / Aufwendungsersatz / Frist / Freistellung
1. Der Lieferant gewährleistet die Mangelfreiheit der Waren gemäß dem jeweils anwendbaren Recht und insbesondere die Eignung der Waren für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Der Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass die Waren alle die für sie in den relevanten Absatzmärkten geltenden Gesetze und Bestimmungen erfüllen.
2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
3. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur
Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern können wir nach Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
4. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.
5. Soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist geregelt ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 60 Monaten ab Eingang der Lieferung bei uns bzw. ab Abnahme (wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist) auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Für die Nacherfüllung gelten dieselben Fristen. Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln tritt frühestens zwei Monate nach dem die Ansprüche des Endkunden erfüllt sind ein, endet jedoch spätestens 7 Jahre nach Lieferung an uns.
6. Der Lieferant hat uns bei Rechtsmängeln von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Der Lieferant hat uns von Ansprüchen Dritter aufgrund Produkthaftung freizustellen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstandes verursacht wurde. Der Freistellungsanspruch gilt insoweit, wie der Lieferant selbst unmittelbar haften würde. Im Fall verschuldensabhängiger Haftung gilt die Pflicht zur Freistellung nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft.
7. Liefert der Lieferant fehlerhafte Waren und führen wir deshalb aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen oder in Abstimmung mit Behörden eine Rückrufaktion von Produkten, in die
die betreffenden Waren eingebaut wurden, durch, so hat er uns und die Verbundenen
Unternehmen von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Schäden, Verlusten, Forderungen und
Aufwendungen (einschließlich Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, die durch
die Rückrufaktion entstehen oder hierauf zurückzuführen sind. Bei der Entscheidung über die
Durchführung einer solchen Rückrufaktion haben wir unser Ermessen pflichtgemäß auszuüben
und die Interessen des Lieferanten angemessen zu berücksichtigen.
8. Durch Beschichtung verursachter Ausschuss oder Fehlmengen werden nicht akzeptiert. Die Kosten für Bauteile welche nicht nachgearbeitet werden können, ohne dass wesentliche Bauteileeigenschaften und/oder Funktionen nicht mehr erfüllt werden, sind vom Lieferanten im vollen Umfang zu tragen.

 

XI Gewährleistung für „Null-Kilometer-Ausfälle“
Unter 0-km-Ausfälle fallen Reklamationen
- Im Wareneingang bei uns
- Bei der Weiterverarbeitung von Halbfabrikaten
- Am Band bzw. bei der Funktionsprüfung nach dem Verbau
1. Wir erstellen einen Prüfbericht/Mängelrüge mit den entstandenen Aufwendungen, an dessen Erstellung der Lieferant teilnehmen kann. Wir senden, sofern der Mangel nicht durch Nacharbeit beseitigt werden kann, die beanstandeten Teile (einschließlich des Prüfberichtes) an den Lieferanten unter vorgangsbezogener und aufwandsgerechter Berechnung der entstandenen Kosten zurück.
- Effektiv, vorgangsbezogener Aufwand für Nacharbeit und verlorenen Bearbeitung bei uns oder einem Dritten (benötigte Zeit x Kosten der Arbeitseinheit x Menge). Verlorene Bearbeitung versteht sich in diesem Zusammenhang als die durch den Fertigungsaufwand des schadhaften Teils bei uns oder einem Dritten tatsächlich entstandenen Kosten und enthält keine Entschädigung für einen entgangenen Gewinn.
- Verwaltungs- und Handlingpauschale von 50,00 EUR excl. MwSt. pro Prüfbericht.

 

XII Gewährleistung für Feldausfälle
Feldausfälle sind Mängel an Produkten, welche unsere Produktionsstätte verlassen haben.
1. Wir senden die Schadteile dem Lieferanten zu. Der Lieferant prüft die Teile und teilt uns das Ergebnis schriftlich mit. Wir werden gegebenenfalls eine eigenständige Prüfung vornehmen bzw. an der Prüfung durch den Lieferanten teilnehmen. Übermittelt der Lieferant innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Schadteile keinen Untersuchungsbericht, erkennt der Lieferant die Fehlerhaftigkeit der betreffenden Teile an.
- Effektiv, vorgangsbezogener Aufwand für Nacharbeit und verlorenen Bearbeitung bei uns oder einem Dritten (benötigte Zeit x Kosten der Arbeitseinheit x Menge). Verlorene Bearbeitung versteht sich in diesem Zusammenhang als die durch den Fertigungsmontageaufwand des schadhaften Teils bei uns oder einem Dritten tatsächlich entstandenen Kosten und enthält keine Entschädigung für einen entgangenen Gewinn.
- Verwaltungs- und Handlingpauschale von 50,00 EUR excl. MwSt. pro Prüfbericht.

 

XIII Gewährleistung bei Serienschäden
Serienschäden sind Anhäufungen von Gewährleistungs-Schadensfällen die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegen.
1. Der Lieferant verpflichtet sich, so kurzfristig wie möglich qualitativ einwandfreie Teile zur Verfügung zu stellen.
2. Ist im Rahmen einer präventiven Kundendienstmaßnahme (einschließlich Rückruf) ein Austausch von Teilen erforderlich, stellt uns der Lieferant von allen anfallenden Gewährleistungs-Nettokosten frei, sofern der Fehler ausschließlich im Verantwortungsbereich des Lieferanten zu finden ist. Dies gilt auch für den Zeitraum vor Beschluss einer solchen Kundendienstmaßnahme, in dem entsprechende Teile wegen gleicher Schadensursache ausgewechselt wurden.
Ist eine umfassende Austauschaktion aufgrund begrenzter Teileverfügbarkeit nicht möglich gilt diese Abrechnungsart auch für Reparaturen bei Kundenbeanstandungen im Einzelfall. Im Vorfeld einer jeden präventiven Kundendienstmaßnahme hat der Lieferant das Recht, beratend an den Beschlussfassungen, welche die Gewährleistungspflicht von dem Lieferanten möglicherweise direkt oder indirekt betreffen, beratend teilzunehmen.
Gewährleistungs-Nettokosten errechnen sich wie folgt:
- Wiederbeschaffungskosten des ausgefallenen Lieferumfangs
- Länderspezifische Lohnkosten insbesondere Aus- und Einbau
- Länderspezifische Zoll-, Handling-, Verpackungs- und Frachtkosten
- Unsere internen Bearbeitungs- und Abwicklungskosten

 

XIV. Spätschäden, Kulanz
1. Spätschäden sind nach Ablauf der Gewährleistung auftretende Einzel- und Serienschäden. Kulanzfälle treten auf, wenn wir aus Marktgründen außerhalb der regulären Gewährleistungsfrist Kulanz gewähren müssen.
2. Falls wir und unser Kunden eine Rückrufaktion für notwendig halten, weil dies durch die geltende Rechtsprechung oder Gesetzgebung bzgl. der Produkthaftung so vorgegeben ist und unter der Annahme, dass wir den Nachweis erbringen können, dass eine solche Rückrufaktion wegen eines Schadens des Produktes vom Lieferanten ausgelöst wurde, wird der Lieferant für alle Forderungen haftbar gemacht und muss alle Haftungsansprüche für uns übernehmen, und zwar inkl. der Rückrufaktionen des Endkunden aufgrund des Produktes vom Lieferanten. Der Lieferant hat auch uns zu entschädigen und die Haftungsansprüche von Dritten an uns abzuwenden.
Die Richtigkeit solcher Rückrufkosten darf einzig und allein durch Rechnungen und Kontoauszügen, die vom Endkunden an uns belastet werden, nachgewiesen werden.

 

XV. Versicherung
1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflicht-, sowie eine Kfz-
Rückrufkostenversicherung in branchenüblichem und angemessenen Umfang (mit einer Deckungssumme von mindestens 50 Mio EUR bei Haftpflicht und 10 Mio EUR bei Rückruf) bei einem renommierten und solventen Versicherungsunternehmen abzuschließen, welche die Haftung
des Lieferanten gegenüber uns und Dritten im erforderlichen Umfang abdecken. Für USA und Kanada ist die Deckungssumme zu verdoppeln. Der Lieferant hat uns auf Anforderung jederzeit und unverzüglich Nachweise über den Bestand und den Deckungsumfang dieser Versicherungen vorzulegen.
2. Das Bestehen eines Versicherungsvertrages führt nicht zu einer Beschränkung der sich aus
diesen Einkaufsbedingungen ergebenden Verpflichtungen des Lieferanten.

 

XVI. Ausführung von Arbeiten auf unserem Betriebsgelände
1. Der Lieferant hat den Anweisungen des Werkschutzes Folge zu leisten.
2. Dem Lieferanten ist es untersagt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an unseren Standorten Personen einzusetzen, die bei uns beschäftigt sind oder während der letzten 6 Monate beschäftigt waren.

 

XVII. Beistellungen
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel oder Ähnliches (Beistellungen) bleiben unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Beistellungen erhalten wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Beistellungen nicht zu.

 

XVIII. Werkzeuge
Unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen erhalten wir in dem Umfang, in dem wir uns an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligen, Voll- bzw. Miteigentum. Die Werkzeuge gehen mit Zahlung in unser (Mit)Eigentum über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit unserer Genehmigung befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als unser (Mit)Eigentum zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend unserem Anteil am Ursprungswerkzeug in unserem Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht uns ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die in unserem (Mit)Eigentum stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Belieferung hat der Lieferant auf Verlangen die Werkzeuge sofort an uns herauszugeben. Bei Werkzeugen im Miteigentum haben wir nach Erhalt des Werkzeuges den Zeitwert des Miteigentumsanteils des Lieferanten an diesen zu erstatten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten in keinem Falle zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch im Falle eines Insolvenzantrages gegen ihn oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug im vereinbarten Umfang und falls keine Vereinbarung getroffen ist, im üblichen Umfang zu versichern.

 

XIX. Software
Soweit zum Lieferumfang nicht-standardisierte Software gehört, erklärt sich der Lieferant für die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach unseren Vorgaben Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung
vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten.

 

XX. Höhere Gewalt / Längerfristige Lieferverhinderungen
1. Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse (force majeure) befreien den Lieferanten und uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Betroffene hat unverzüglich den anderen Vertragspartner umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung derartiger Ereignisse zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.
2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über einen der Vertragspartner ist der andere Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. Ist der Lieferant von einem der vorstehenden Ereignisse betroffen, wird er uns nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu uns oder einem Dritten unterstützen, inkl. einer Lizenzierung von für die Produktion notwendigen gewerblichen Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

 

XXI. Einhaltung von Anti-Korruptions- und Kartellrecht
1. Der Lieferant sichert zu, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, vom Lieferanten, von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder von durch den Lieferanten beauftragten Dritten führen können (nachfolgend als „Verstoß“ oder „Verstöße“ bezeichnet). Der Lieferant ist verantwortlich die zur Vermeidung von Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Lieferant insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend
verpflichten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen vom Kunden, über die vorgenannten Maßnahmen Auskunft zu erteilen, insbesondere über deren Inhalt und Umsetzungsstand. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliches Verlangen durch den Kunden, jeweils einmal innerhalb von drei Kalenderjahren, einen vom Kunden zur Verfügung gestellten Fragebogen zu Zwecken der Selbstauskunft vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sowie damit in Zusammenhang stehende Dokumente dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
3. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Einleitung behördlicher Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes unterrichten. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, bei Hinweisen auf einen Verstoß durch den Lieferanten schriftlich Auskunft über den Verstoß und die ergriffenen Maßnahmen zu deren Abstellung und zukünftigen Vermeidung zu verlangen.
4. Im Fall eines Verstoßes ist der Kunde berechtigt, vom Lieferanten die sofortige Unterlassung und die Erstattung aller durch den Verstoß beim Kunden entstandenen Schäden zu verlangen.

 

XXII. Allgemeine Bestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht (unter ausdrücklichem Ausschluss der IPR und des UN-Kaufrechtes) Gerichtsstand ist Trier, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen
Gerichtsstandes. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.
3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.